Die Bauwirtschaft hat, bei Vergleich aller Wirtschaftszweige, mehr als die Hälfte aller tötlichen Arbeitsunfälle zu verantworten!
Dem hat die Europäische Union durch Erlass der Richtlinie 92/57/EWG, in der Mindestvorraussetzungen für den Sicherheits- und Gesundheitzschutz auf Baustellen festgeschrieben wurden, Rechnung
getragen. Diese europäische Richtlinie wurde durch den Erlass der Baustellenverordnung (BaustellV) 1998 in nationales Recht umgesetzt.
Adressat der BaustellV ist der Bauherr, der nunmehr die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften für Arbeitsschutz und Unfallverhütung trägt!
Die BaustellV gibt vor, dass Bauvorhaben (BV) schon dann, durch einen geeigneten Koordinator, in Hinblick auf Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu koordinieren ist, wenn mindestens 2 Arbeitgeber an
diesem BV gleichzeitig oder nacheinander Tätig sind. Dies trifft also bei nahezu jedem BV zu! Außerdem ist eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zu erstellen.
Je nach Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten am BV ist darüberhinaus auch eine Vorankündigung an die Bezirksregierung (früher: staatliches Amt für Arbeitsschutz) zu übermitteln und ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), schon in dwer Planungsphase des BV, zu erstellen und fortzuschreiben.